§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wirtschaft. Regionalentwicklung. Wetterau e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg unter der Registernummer VR 2789 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg (Hessen).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck und Verwirklichung
- Zweck des Vereins ist es, den Lebens- und Wirtschaftsraum Wetterau in seiner Entwicklung zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit nach Kräften zu fördern. Hierbei sollen besonders Themen wie Infrastrukturentwicklung, Förderung attraktiver Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verbesserung des Stadt-Land-Gefälles im Wetteraukreis, Berücksichtigung divergenter Strukturräume, regionales und überregionales Marketing, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen, sowie die regionale Flächenvermarktung vorangetrieben werden. Um dies zu erreichen, soll besonders die bestehende Wirtschaftsförderung in der Region Wetterau unterstützt werden. Die Region Wetterau umfasst den Landkreis Wetterau mit seinen 25 Städten und Gemeinden. Durch die Errichtung des Vereins soll eine einheitliche Konzeption der Wirtschaftsförderung in der Region Wetterau verfolgt werden.
- Durch den Verein soll der LEADER-Prozess gefördert und eine integrierte Entwicklung als Lebens-, Arbeits- und Naherholungsraum verfolgt werden.
- Der in vorstehendem Absatz (1 und 2) genannte Zweck wird dadurch verwirklicht, dass sich „Wirtschaft. Regionalentwicklung. Wetterau e. V.“ im Rahmen der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters an der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH beteiligt. Der jährliche Beitrag wird von der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Wetterau beschlossen.
- Zweck des Vereins ist somit das Halten und Verwalten des Gesellschaftsanteils.
- Der Verein arbeitet mit regionalen und überregionalen Einrichtungen und Stellen zusammen, soweit diese die Ziele des Vereins unterstützen. Er trägt darüber hinaus Sorge für eine enge Abstimmung seiner Konzepte mit den Vorhaben anderer berührter Aufgabenträger.
- Die Mitglieder verpflichten sich zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander. Um die Kooperationsvorteile des gemeinschaftlichen Handelns zu nutzen, besteht bei den Mitgliedern der Wille zur Koordination gemeinsamer Aufgaben durch den Verein und die Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH, an der sich der Verein beteiligt.
§3 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Eintritt von Mitgliedern
- Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder an.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins sollen die 25 Kommunen des Wetteraukreises, im Wetteraukreis ansässige Institutionen, Verbände und Vereine, im Wetteraukreis ansässige Unternehmen und im Wetteraukreis lebende Privatpersonen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Nicht in der Wetterau ansässige Kommunen, Institutionen, Verbände, Unternehmen und Privatpersonen können auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes ebenfalls Mitglied im Verein werden.
§5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Jahresende mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist aus dem Verein austreten. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft durch folgende Umstände beendet werden:
· durch Tod,
· durch Ausschluss aus dem Verein,
· mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder im Falle der Ablehnung mangels Masse,
· durch Gewerbeabmeldung und
· mit dem Ableisten der eidesstattlichen Versicherung durch das Mitglied.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind besondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§7 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühren für neue Mitglieder des Vereins werden in der Beitragsordnung des Vereins geregelt und festgelegt.
§8 Mitgliedsbeitrag
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Vereins werden in der Beitragsordnung des Vereins geregelt und festgelegt.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§10 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Weiterhin gehören dem Vorstand bis zu sechs Beisitzer an.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sollen den jeweiligen Interessen der von ihnen repräsentierten Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen Rechnung tragen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird die Position in der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt
§12 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, so wird diese Aufgabe durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH wahrgenommen.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.
- Ist der Vorsitzende verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer wird vom Vorstand gewählt. Die Niederschrift wird allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet.
§13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung soll bei den Wahlen zum Vorstand den unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen Rechnung tragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Jedes ordentliche hat Mitglied das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und ein Rederecht.
§14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§15 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
- Sofern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von 3/4 und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Verlangt ein erschienenes Mitglieder schriftliche Abstimmung, muss schriftlich abgestimmt werden.
§16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
- für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands sowie die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;
- für die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Entscheidung über dessen Abberufung;
- für Änderungen der Satzung;
- zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
§17 Wahrnehmung der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH
- Durch die Beteiligung des „Wirtschaft.Regionalentwicklung.Wetterau e.V.“ an der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH fallen diesem stimmberechtigte Sitze (entsprechend des jährlich geleisteten Zuschusses an die GmbH, siehe Satzung der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH) in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu. Dem Verein steht jedoch immer ein Stimmrecht zu, unabhängig von den geleisteten Zuschüssen.
- Der/die erste und zweite Vorsitzende üben die Stimmenrechte bei der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH aus, wobei ein Vertreter von den kommunalen Vereinsmitgliedern und ein Vertreter von den nichtkommunalen Vereinsmitgliedern gestellt werden sollte. Im Verhinderungsfall bestimmen sie eine Vertretung.
- Hat der Verein nur ein Stimmrecht bei der Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH, wird dieses zusammen von kommunalen und nichtkommunalen Vertretern ausgeübt. Hat der Verein zwei Stimmrechte, bekommen beide Gruppen jeweils ein Stimmrecht. Hat der Verein mehr als zwei Stimmrechte, werden die Stimmrechte durch zwei geteilt. Ganze Stimmrechte werden von den beiden Gruppen jeweils alleine wahrgenommen, halbe Stimmrechte werden zusammengefasst und gemeinsam wahrgenommen.
- Der Verein ist im LAG-Beirat mindestens durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
§18 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern zugeleitet.
§19 Kassenprüfer
- Den beiden Kassenprüfern/innen obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung für das abgeschlossene Geschäftsjahr.
- Die Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal möglich. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied, welches jedoch nicht dem Vorstand angehören darf.
- Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist auf dem Rechnungsbericht zu vermerken und von den Prüfern/innen zu unterschreiben. Der Prüfungsbericht wird durch eine/n Prüfer/in der Mitgliederversammlung erstattet. Die/der Prüfer/in stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
§20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfordert eine Beschlussfassung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 Absatz (3) genannten Mehrheit. Die Beschlussfassung muss ausdrücklich durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung der in § 14 genannten Frist angekündigt sein.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt.
- Bei der Auflösung des Vereins wird das vorhandene gemeinnützige Vermögen an die Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH übertragen. Die Gesellschaft darf dieses ausschließlich gemeinnützig verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§21 Datenschutzerklärung
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§22 Schlussbestimmungen
Soweit die Satzung nichts Abweichendes oder Besonderes vorsieht, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.2012 beschlossen.
Friedberg, den 28.11.2012.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2015 geändert.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.05.2019 geändert und beschlossen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.09.2021 geändert und beschlossen.